Allgemeine Geschäftsbedingungen

Internationalpark Unteres Odertal GmbH

  1. Reisevertrag
    1. Mit der Anmeldung (Bestellung) bietet der Kunde den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme (Bestätigung) durch uns zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird eine Reisebestätigung aushändigt.
    2. Gem. § 651c BGB ist die Internationalpark Unteres Odertal GmbH verpflichtet, die Reise so zu erbringen, wie es vertraglich vereinbart ist.Änderungen und Abweichungen der gebuchten Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsaschluss notwendig werden und die von der Geschäftsführung nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
  2. Obliegenheiten des Kunden; Ausschlussfrist; Verjährung
    1. Der Reisende ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Er hat eventuelle Schäden gering zu halten und zu vermeiden. Vor der Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 e des BGB hat er der Internationalpark Unteres Odertal GmbH eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
    2. Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Internationalpark Unteres Odertal GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§651c bis 651f verjähren in einem Jahr Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen über den Anspruch des Reisenden Verhandlungen, so ist die Verjährung gehemmt bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
  3. Rücktritt vor Reisebeginn
    1. Vor dem Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
    2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen, insbesondere Verpflegungsleistungen, sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
    3. Durch die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten und Ausfälle erhebt die Internationalpark Unteres Odertal GmbH folgende Rücktrittsgebühr:
      Bei einem Rücktritt bis 50 Tage vor Reiseantritt 10%
      – Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
      – Rücktritt bis 10 Tage vor Reiseantritt 50%
      – Rücktritt ab 5 Tage vor Reiseantritt 80%
      des gesamten Reisepreises, mindestens aber 30,00 €.

      Der Reisende hat, sofern Stornokosten erhoben werden, die Möglichkeit, einen Nachweis zu führen, dass der Internationalpark Unteres Odertal GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

      Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen. Die Reiserücktrittsversicherung kann über HanseMerkur Reiseversicherungs AG abgeschlossen werden.

      Treten die Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Stellen Sie Ersatzpersonen, so entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Wir können der Teilnahme der Ersatzpersonen widersprechen, wenn sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügen oder wenn gesetzliche/ behördliche Vorschriften entgegenstehen. In diesem Falle gelten die o. g. Rücktrittskosten.

  4. Bezahlung
    Nach der Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung wird die Gesamtsumme dann in Rechnung gestellt und ist bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt an die GmbH zu entrichten. Bei einer Pauschalreise, also bei einer Buchung einer Gesamtheit von Reiseleistungen, dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 h, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 € nicht, so darf der volle Reispreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.“
  5. Mitwirkungspflicht
    Der Gast ist zu einem pfleglichen Umgang mit dem ihm zur Nutzung überlassenen Inventar sowie zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit in der Einrichtung verpflichtet. Der Gast haftet für Schäden, die während seines Aufenthaltes an den Einrichtungs- und anderen Nutzungsgegenständen sowie Gebäuden und baulichen Anlagen schuldhaft verursacht werden. Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden der Internationalpark Unteres Odertal GmbH oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde. Das Mitbringen von Haustieren in die Wildnisschule Teerofenbrücke ist nicht gestattet (Ausnahmen sind in jedem Fall vorher zu besprechen und schriftlich zu vereinbaren). Der Gast ist verpflichtet, Mängel oder Schäden an Inventar und Ausstattung sofort anzuzeigen.
  6. Haftungsbeschränkung
    1. Die vertragliche Haftung der Internationalpark Unteres Odertal GmbH auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körper-schäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden durch die Interna-tionalpark Unteres Odertal GmbH weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.
    2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden für Sachschäden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
  7. Schlussbestimmung
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.